Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters verzögert sich

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Allerdings verzögert sich die zum 3. Juli 2017 geplante Inbetriebnahme des Registers. Die BNetzA konnte die Arbeiten am Webportal des MaStRV nicht rechtzeitig fertigstellen. Unter anderem aufgrund beabsichtigter Verbesserungen der Benutzerfreundlichkeit wird es auf der Website des MaStRV mit dem Inkrafttreten der Verordnung noch nicht möglich sein, dort die erforderlichen Daten einzutragen.

 

Die Netzbetreiber können ihr Unternehmen bereits jetzt im Register melden. Laut Mitteilung der BNetzA wird die vollständige Nutzung des Portals für Herbst 2017 angestrebt.

 

Die verzögerte Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters zieht zunächst keine Verstöße gegen die MaStRV
nach sich, da die Übergangsregelungen hinreichende Übergangsfristen enthalten. Die in der MaStRV aufgeführten Verpflichtungen sowie die dafür einzuhaltenden Fristen können überdies nur vorbehaltlich der tatsächlichen Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters gelten. Denn ohne Inbetriebnahme ist es den Marktakteuren schlicht unmöglich, Daten dort einzutragen oder zu prüfen. Jedoch dürften sich mit dem verspäteten Start des Registers die Übergangszeiträume insgesamt verkürzen, da eine Verlängerung der Fristen - entsprechend der anfänglichen Verzögerung - in der MaStRV nicht vorgesehen ist.

 

Die Erfassung in einem zentralen Register soll zu einer Vereinfachung behördlicher und privatwirtschaftlicher Meldungen, einer Steigerung der Datenqualität sowie zu erhöhter Transparenz führen. Während bisher die Daten der Marktakteure in verschiedenen, nicht miteinander abgestimmten Registern erfasst wurden, so dass sich teilweise die Akteure mehrfach registrieren und ihre Daten aktuell halten mussten, sollen nun alle zentralen Stammdaten in einem Register erfasst und zusammengeführt werden. So wird etwa im Bereich der Erneuerbaren Energien das Marktstammdatenregister die Aufgaben des EEG-Anlagenregisters und des PV-Meldeportals übernehmen.

Auch Behörden werden auf viele Daten aus dem Register zugreifen können, was wiederum dazu beitragen wird, dass eigene Erhebungen entweder stark vereinfacht werden oder ganz entfallen können. Der Verordnungsgeber sieht darin einen wichtigen Beitrag zur Dateneffizienz sowie zum Bürokratieabbau.

 

Zur Registrierung verpflichtet sind alle Netzbetreiber (auch Betreiber geschlossener Verteilernetze), Messstellenbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche im Strom- und Gasbereich sowie nahezu alle Betreiber von Erzeugungsanlagen - erneuerbar und konventionell, Neuanlagen und Bestandsanlagen, Strom und Gas -, Speicherbetreiber sowie bestimmte Verbrauchseinrichtungen (Großverbraucher an Hochspannungs- bzw. Fernleitungsnetzen).

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