Bundesnetzagentur beantwortet Fragen zum Messstellenbetrieb
Das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte und mit den Regulierungsbehörden der Länder abgestimmte Auslegungspapier "Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb" mit Stand vom 14. Juli 2017 greift zwei Fragestellungen auf, die die Branche derzeit umtreiben:
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Ist der grundzuständige Messstellenbetrieb Teil des Netzbetriebs und gelten damit die entflechtungsrechtlichen Vorgaben des EnWG?
- Kann ein Netzbetreiber im eigenen oder im fremden Netzgebiet zusätzlich in der Rolle eines dritten Messstellenbetreibers tätig sein?
Die erste Frage beantwortet die BNetzA mit "ja". Die zweite Frage beantwortet sie mit "nein". Der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber kann danach im Netzgebiet seiner Grundzuständigkeit nicht in der Rolle des dritten Messstellenbetreibers aktiv sein. Dies gelte auch für de-minimis-Unternehmen. Wenn de-minimis-Unternehmen als dritte Messstellenbetreiber nach § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auftreten wollten, müssten sie eine eigene Gesellschaft gründen. Betroffen sind außerdem Netzbetreiber, die nicht Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens bzw. eines Verbundes von verschiedenen Gesellschaften sind und ebenso eigens eine Gesellschaft ausgründen müssten.
Das Auslegungspapier ist rechtlich nicht verbindlich und gibt nur die Rechtsauffassung der BNetzA sowie der Landesregulierungsbehörden wieder. Gleichwohl müssen sich die Unternehmen mit der Auffassung der Behörden nun auseinandersetzen.